Kosten & Erstattung

So funktioniert die Abrechnung

Die Abrechnung unserer Leistungen ist für Sie ganz einfach. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, welche Kosten die Pflegekasse übernimmt, welche Möglichkeiten Sie nutzen können und wie Sie unsere Leistungen ohne Aufwand in Anspruch nehmen – über die Ersatzpflege oder privat.

1. Wann besteht Anspruch auf Ersatzpflege?

Ersatzpflege (Verhinderungspflege) kann genutzt werden, wenn:

  • ein Pflegegrad 2–5 vorliegt
  • eine private Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet ist
  • diese Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, zum Beispiel durch Arzttermine, eigene Krankheit, Erholung, berufliche Gründe, Urlaub, Einkaufen oder Überforderung

Wichtig: Braucht man einen Nachweis für den Verhinderungsgrund (z. B. Krankheit, Urlaub)?

  • Nein — zumindest in der Regel nicht. Die Vorschriften sehen nicht vor, dass der Grund der Verhinderung formal belegt werden muss. Ein verbindlicher „Grundnachweis“ (z. B. Arztbescheinigung, Urlaubsantrag, Arbeitsbescheinigung) ist gesetzlich nicht vorgesehen. 
  • Stattdessen kommt es darauf an, dass die Ersatzpflege korrekt dokumentiert und abgerechnet wird — also Zeitraum, Ersatzpflegeperson, Zahlungen/Rechnungen bzw. Belege für entstandene Kosten.

Gültige Regeln ab 01.07.2025:

  • Keine Vorpflegezeit mehr: Verhinderungspflege kann direkt genutzt werden.
  • Antrag nötig: Die Ersatzpflege wird bei der Pflegekasse beantragt, auch rückwirkend möglich.
  • Kein Nachweis zum Verhinderungsgrund: Die Pflegekasse verlangt üblicherweise keine Begründung (z. B. Urlaub oder Krankheit).
  • Kostenbelege erforderlich: Erstattet werden grundsätzlich nur nachgewiesene Aufwendungen.

2. Wie viel Geld steht 2025 zur Verfügung?

Gültig seit 1. Januar 2025:
Pflegegrad 2–5 erhalten:

  • 1.685 Euro Verhinderungspflege pro Jahr

Neue Regel ab 1. Juli 2025 – Zusammenlegung der Leistungen:
Ab dem 1. Juli 2025 stehen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemeinsam:

  • bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung

Dieses Budget kann flexibel eingesetzt werden – über das Jahr verteilt oder auf einmal.

3.Welche Leistungen können über Ersatzpflege abgerechnet werden?

Über die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse Leistungen wie:

  • Begleitung
  • Betreuung
  • Aufsicht und Sicherheit
  • Spaziergänge
  • Einkaufen
  • Unterstützung im Alltag
  • einfache Haushaltsunterstützung

Nicht möglich ist die Abrechnung von körperbezogener Pflege (z. B. Waschen, An- und Ausziehen, Mobilisation). Diese Leistungen dürfen nur Pflegedienste erbringen.

4. Welche Leistungen dürfen wir nicht über Ersatzpflege abrechnen?

  • Körperpflege
  • medizinische Behandlungspflege
  • Pflegesachleistungen
  • Tätigkeiten, die ausschließlich ein Pflegedienst übernehmen darf

5. Wie läuft die Abrechnung bei uns ab?

Ganz einfach

  • Wir stellen Ihnen eine Rechnung.
  • Sie überweisen den Betrag an uns.
  • Anschließend reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein.
  • Die Pflegekasse erstattet die Kosten der Ersatzpflege im Rahmen der gesetzlichen Leistungen und bis zur verfügbaren Budgethöhe.
  • Zusatzleistungen wie Anfahrtskosten oder Verbrauchsmaterial sind nicht erstattungsfähig und werden von den Kundinnen und Kunden selbst getragen. 

Wir unterstützen Sie gern bei allen Fragen zur Erstattung.

6. Leistungen für Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf:

  • Ersatzpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Pflegesachleistungen

Der einzige Zuschuss ist der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat.

Damit dürfen bezahlt werden:

  • Betreuung
  • Haushaltshilfe
  • Alltagshilfe
  • Unterstützung im Alltag

Wichtig:
Der Entlastungsbetrag kann nur bei Anbietern mit einer Anerkennung nach §45 SGB XI eingesetzt werden.
Da wir diese Anerkennung derzeit noch nicht haben, kann der Betrag bei uns im Moment noch nicht eingelöst werden.

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Unsere Leistungen können von jeder Person in Anspruch genommen werden – unabhängig vom Pflegegrad.
Wer keine Leistungen der Pflegekasse nutzen kann oder keine Erstattung wünscht, kann unsere Betreuung und Alltagshilfe selbstverständlich jederzeit privat buchen.

Die Kosten werden dann direkt zwischen Ihnen und der JoBi-nursing4you UG abgerechnet.
Wir informieren Sie gern über unsere aktuellen Konditionen und beraten Sie, ob und in welchem Umfang eine Erstattung über die Pflegekasse möglich ist.

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Anmerkung:

Hinweis zur Übergangsregelung ab 2025

Zum 1. Januar 2025 wurden die Leistungen der Verhinderungspflege angepasst.
Bis zum 30. Juni 2025 gelten folgende Beträge:

  • 1.685 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege (Pflegegrad 2–5)

Ab dem 1. Juli 2025 treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden dann zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt:

  • bis zu 3.539 Euro pro Jahr (Pflegegrad 2–5)

Wichtig:

  • Das neue gemeinsame Budget gilt ab dem 1. Juli 2025.
  • Bis zu diesem Datum gelten die bisherigen getrennten Beträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
  • Nach der Umstellung können Sie frei entscheiden, wie Sie das neue Gesamtbudget nutzen – flexibel über das ganze Jahr oder auf einmal.

Wir passen unsere Beratung selbstverständlich an die jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlagen an.

Bitte beachten Sie

  • Die gesetzlichen Beträge können sich ändern. 
  • Wir aktualisieren unsere Informationen regelmäßig, dennoch sind Irrtümer nicht ausgeschlossen.

Welche Leistungen kann die Pflegekasse über Ersatzpflege übernehmen?

Im Rahmen der Ersatzpflege (Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI) können folgende Leistungen von der Pflegekasse erstattet werden:

✔ Betreuung der pflegebedürftigen Person
(z. B. Gespräche, gemeinsame Beschäftigung, Anwesenheit)

✔ Alltagsbegleitung und Beaufsichtigung
(z. B. Sicherheit im Haushalt, Orientierung, Unterstützung im Alltag)

✔ Begleitung außerhalb der Wohnung
(z. B. Spaziergänge, Wege zum Einkauf, Begleitung zu Terminen)

✔ Unterstützung im Alltag
(z. B. Strukturierung des Tages, kleine Hilfen im Haushalt)

✔ Leichte Haushaltsunterstützung
(z. B. kleine Tätigkeiten wie Aufräumen, Geschirrspüler ein- oder ausräumen)

✔ Entlastung der privaten Pflegeperson
(z. B. stundenweise Betreuung, damit Angehörige Termine wahrnehmen können)

 

Nicht von der Pflegekasse erstattet werden:

  • Körperpflege (z. B. Waschen, Duschen, An- und Ausziehen)
  • Behandlungspflege (z. B. Medikamente geben, Verbände)
  • Leistungen eines Pflegedienstes
  • Grundpflege

Diese dürfen nur durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden.

Infoblatt für Kunden

So rechnen Sie Ersatzpflege (Verhinderungspflege) ab

Die Ersatzpflege ist eine Leistung der Pflegekasse. Sie können damit Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanzieren, wenn Ihre private Pflegeperson zeitweise verhindert ist (z. B. durch Termine, Erholung, Krankheit oder berufliche Gründe).

1. Voraussetzungen für die Ersatzpflege

  • Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
  • Eine private Pflegeperson ist bei der Pflegekasse gemeldet (z. B. Partner, Kind, Bekannte)
  • Die Pflegeperson ist vorübergehend verhindert

Wichtig: Braucht man einen Nachweis für den Verhinderungsgrund (z. B. Krankheit, Urlaub)?

  • Nein — zumindest in der Regel nicht. Die Vorschriften sehen nicht vor, dass der Grund der Verhinderung formal belegt werden muss. Ein verbindlicher „Grundnachweis“ (z. B. Arztbescheinigung, Urlaubsantrag, Arbeitsbescheinigung) ist gesetzlich nicht vorgesehen. 
  • Stattdessen kommt es darauf an, dass die Ersatzpflege korrekt dokumentiert und abgerechnet wird — also Zeitraum, Ersatzpflegeperson, Zahlungen/Rechnungen bzw. Belege für entstandene Kosten.

Gültige Regeln ab 01.07.2025:

  • Keine Vorpflegezeit mehr: Verhinderungspflege kann direkt genutzt werden.
  • Antrag nötig: Die Ersatzpflege wird bei der Pflegekasse beantragt, auch rückwirkend möglich.
  • Kein Nachweis zum Verhinderungsgrund: Die Pflegekasse verlangt üblicherweise keine Begründung (z. B. Urlaub oder Krankheit).
  • Kostenbelege erforderlich: Erstattet werden grundsätzlich nur nachgewiesene Aufwendungen.


 2. Wie viel Geld steht Ihnen zu?

Bis 30. Juni 2025:

  • 1.685 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege

Ab 1. Juli 2025:

  • Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro pro Jahr

3. Welche Leistungen können abgerechnet werden?

  • Betreuung
  • Begleitung
  • Spaziergänge
  • Einkaufen
  • einfache Haushaltsunterstützung
  • Unterstützung im Alltag
  • Aufsicht & Sicherheit

Nicht möglich: körperbezogene Pflege (z. B. Waschen, An- und Ausziehen).


 4. So läuft die Abrechnung ab

  1. Sie erhalten von uns eine Rechnung und einen Leistungsnachweis.
  2. Sie überweisen den Betrag.
  3. Sie reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein.
  4. Die Pflegekasse erstattet die Kosten der Ersatzpflege im Rahmen der gesetzlichen Leistungen und bis zur verfügbaren Budgethöhe
  5. Zusatzleistungen wie Anfahrtskosten oder Verbrauchsmaterial sind nicht erstattungsfähig und werden von den Kundinnen und Kunden selbst getragen.

5. Formulierungshilfe für die Pflegekasse

„Hiermit beantrage ich die Erstattung der Kosten für Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Meine private Pflegeperson war im angegebenen Zeitraum verhindert.“ 

6. Wir unterstützen Sie gerne

  • Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um Ersatzpflege, Budget und Abrechnungsmöglichkeiten.

Wie Sie uns erreichen können:

Wir sind montags bis freitags von 08:00 bis 17:00 Uhr für Sie erreichbar.
Da wir häufig bei unseren Klienten im Einsatz sind, erreichen Sie uns am besten über WhatsApp.

Über WhatsApp können Sie uns jederzeit schreiben – auch abends und am Wochenende.
Sobald wir wach oder verfügbar sind, antworten wir umgehend.

Alternativ können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen oder uns direkt mobil kontaktieren – wir rufen Sie schnellstmöglich zurück.

Bitte beachten Sie: Unser Büro ist nicht ständig besetzt. Hinterlassen Sie daher bei Nichterreichbarkeit eine kurze Nachricht – wir melden uns zuverlässig zurück.

Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular -  

oder Sie senden uns eine E-Mail an:

joafa@t-online.de

033933- 7 12 12

0172 - 36 88 349

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